Fortbildungspflicht
Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich
ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten
Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet
regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich
eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor.
Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der
Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V) zugeordnet.
Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen
strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.
Anerkennungswürdig in diesem Sinne sind Fortbildungen, die die Qualität der Behandlung
mit den vereinbarten Heilmitteln, die Qualität der Behandlungsergebnisse und ebenso
die Qualität der Versorgungsabläufe fördern und positiv beeinflussen. Die Fortbildungspflicht
verlangt 60 Fortbildungspunkte in einem Zeitraum von vier Jahren, wovon möglichst
15 Punkte pro Jahr absolviert werden sollten. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt
der Dauer einer geleisteten Unterrichtseinheit mit 45 Minuten.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskurs erhalten Sie von unserem
Fortbildungszentrum bzw. dem fachlichen Leiter der eine Bescheinigung / Zertifikat,
das die jeweilige Höhe der Unterrichtseinheiten ausweist.
Fortbildungspunkte nach den o.g. Richtlinien werden nur vergeben, wenn die Kursinhalte
den Rahmenempfehlungen nach §125 Abs. 1 SGB V gemäß Anlage 4 zur Regelung im Bereich
Heilmittel der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechen. Bei unklaren Kursthemen
können daher keine Fortbildungspunkte vergeben werden.
Im Übrigen kann die Johannesbad Akademie GmbH nicht haftbar gemacht werden, wenn
die Krankenkassen Verbände die Anerkennung der Fortbildungspunkte ändern oder zurücknehmen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.