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Fortbildungspflicht

Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbereich ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor.
Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Regelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V) zugeordnet. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbedingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt.

Anerkennungswürdig in diesem Sinne sind Fortbildungen, die die Qualität der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, die Qualität der Behandlungsergebnisse und ebenso die Qualität der Versorgungsabläufe fördern und positiv beeinflussen. Die Fortbildungspflicht verlangt 60 Fortbildungspunkte in einem Zeitraum von vier Jahren, wovon möglichst 15 Punkte pro Jahr absolviert werden sollten. Dabei entspricht ein Fortbildungspunkt der Dauer einer geleisteten Unterrichtseinheit mit 45 Minuten.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskurs erhalten Sie von unserem Fortbildungszentrum bzw. dem fachlichen Leiter der eine Bescheinigung / Zertifikat, das die jeweilige Höhe der Unterrichtseinheiten ausweist.
Fortbildungspunkte nach den o.g. Richtlinien werden nur vergeben, wenn die Kursinhalte den Rahmenempfehlungen nach §125 Abs. 1 SGB V gemäß Anlage 4 zur Regelung im Bereich Heilmittel der Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechen. Bei unklaren Kursthemen können daher keine Fortbildungspunkte vergeben werden.

Im Übrigen kann die Johannesbad Akademie GmbH nicht haftbar gemacht werden, wenn die Krankenkassen Verbände die Anerkennung der Fortbildungspunkte ändern oder zurücknehmen.


Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.